EB

Konzept

Straßenreinigungskonzept

Alle, dem öffentlichen Verkehr neu gewidmeten Straßen in den Stadtteilen, in denen bisher die Anliegerreinigung praktiziert wird (Drais, Ebersheim, Laubenheim und Marienborn), sollen in Teil B des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung aufgenommen und somit von den Anliegern gereinigt werden.

In den übrigen Stadtteilen wird die städtische Straßenreinigung durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Mainz übernommen. (Straßenverzeichnis Teil A)

Bei größeren zusammenhängenden Neubaugebieten erfolgt grundsätzlich die Aufnahme in Teil A des Straßenverzeichnisses - stadtweit. Somit auch in den Stadtteilen, in denen bisher die Anliegerreinigung praktiziert wurde.

Dieses Verfahren regelt, dass in den Stadtteilen, in denen bisher die Straßenreinigung auf die Anlieger übertragen wurde, dies grundsätzlich so bleiben soll. Die dort neu hinzukommenden „größeren zusammenhängenden Neubaugebiete" werden jedoch in die städtische Straßenreinigung aufgenommen.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 17 des Landesstraßengesetzes grundsätzlich der Gemeinde die Reinigungspflicht obliegt. Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßer Prüfung der Zumutbarkeit dem Anlieger die Reinigungspflicht übertragen; ein Anspruch des Anliegers auf Durchführung der Reinigung in Eigenleistung besteht jedoch nicht.

Zum anderen sieht das Straßenreinigungskonzept die stadtweite Einbeziehung der gewidmeten Verkehrsflächen in den Gewerbegebieten – soweit noch nicht geregelt – in die städtische Reinigung durch die Stadtreinigung vor.

Das Straßenreinigungskonzept wird kontinuierlich durch Änderungssatzungen umgesetzt.

Weitergehende Informationen bezüglich der Gebührenveranlagung, insbesondere der voraussichtlichen Gebühr, können Sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen oder auch gerne telefonisch erhalten.